§ 1 Allgemeines:
Allen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen der C³SWS ( Auftragnehmer ) liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte Einzelvereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden durch Auftragsannahme des Auftragnehmers nicht Vertragsinhalt. Sollte der
Auftragnehmer selbst als Auftraggeber auftreten, werden Liefer- oder Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers ebenfalls nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung -
mit schriftlicher Bestätigung oder Arbeitsaufnahme des Auftragnehmers zustande. Der Auftragnehmer
behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. a. Informationen körperlich und
unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber
als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
§ 2 Auftragserteilung:
Im Angebot, Kostenvoranschlag oder Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigungstermin anzugeben. Der Auftrag
ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Überführungs- Probefahrten sowie
Probeläufe von Aggregaten und Anlagen durchzuführen.
§ 3 Preisangaben:
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Angebot, Kostenvoranschlag- oder
Auftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben können auch durch Verweisen auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags;
in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Abgabe
gebunden. Wird auf Grund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der
Berechnung des Auftrags um mehr als 20% nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
§ 4 Fertigstellung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen verbindlich bezeichneten Fertig-stellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B.
durch Streik, Aussperrung, schlechtem Wetter, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung sonstiger Kosten.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
diese zumutbar sind.
§ 5 Abnahme:
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung im Betrieb
des Auftragnehmers oder bei ortsgebundenen Leistungen am Ort der Leistungserfüllung, soweit nicht anders
vereinbart. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand
innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersenden der Rechnung abzunehmen.
Bei Leistungen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.
Bei Abnahmeverzug gehen alle Kosten und Gefahren zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Berechnung des Auftrages:
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber die Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgt dieses auf seine Rechnung und Gefahr. Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen
Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates- oder teils entspricht und das es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 7 Zahlung, erweitertes Pfandrecht:
Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Abzüge oder
Nachlässe - zu leisten. Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen
Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger
Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertag beruht. Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB berechnet. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Für andere Ansprüche aus Geschäftsverbindungen gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
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§ 8 Gewährleistung: Sachmängel.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme der erbrachten Leistung. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in
dem folgend beschriebenen Umfang nur dann zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Ist Gegenstand des
Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
( Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich geltend zu machen und diesem zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung zu geben. Bei mündlicher Mangelanzeige händigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Wird der Leistungsgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Gegenstandes nächstgelegenen fachlich geeigneten Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des Gegenstandes mehr
als 200 km vom Sitz des Auftragnehmers entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Für
die Mängelbeseitigung eingebauter Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Auftrages geltend machen. Erfolgt in dem Ausnahmefall die
Mängelbeseitigung in einem anderen Betrieb, hat der Auftraggeber in dem neuen Auftrag aufnehmen zu lassen, dass
es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Kosten, bezogen auf die Mängelbeseitigung, verpflichtet. Scheitert die
Mängelbeseitigung und sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen unzumutbar,
so hat dieser ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. § 474 BGB, so gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmängel. Führt die Benutzung des Auftragsgegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf seine Kosten das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Gegenstand in für den Auftraggeber zumutbaren Weise derart
modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen oder angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber
hinaus wird der Auftragnehmer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen
der betreffenden Schutzrechtinhaber freistellen. Die im letzten Absatz genannten Verpflichtungen des
Auftragnehmers sind vorbehaltlich des nächsten Abschnitts für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang
bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Auftragnehmer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahme ermöglicht, dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und die
Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Auftragsgegenstand eigenmächtig
ändert oder in einer nicht vertragsgerechten Weise verwendet hat.
§ 9 Haftung:
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgaben dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper
und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Haftung für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes
verursachten Schaden wird nicht übernommen. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 10 Eigentumsvorbehalte:
Soweit eingebaute Ersatzteile, Aggregate usw. nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 11 Schiedsstelle ( Schiedsgutachterverfahren ) :
Bei Streitigkeiten aus dem Auftrag kann der Auftraggeber oder mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die
für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes erfolgen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen und die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die
Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. Das Schiedsstellenverfahren
ist für den Auftraggeber kostenlos.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand etc.:
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale
Kaufrecht oder andere Rechte werden ausgeschlossen. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten und Verbrauchern einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, Daten aus der Geschäftsverbindung, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten
stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß
Bundesdatenschutzgesetz, das persönliche Daten mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
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